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Vor dieser Reform waren nichteheliche Kinder mit ihren Vätern gesetzlich nicht verwandt. Die Väter hatten keinerlei Rechte an ihren Kindern, wenn die Mütter es nicht wollten, sie waren reine Zahlväter. Desgleichen waren nichteheliche Kinder auch weder ihren Vätern noch der väterlichen Familie gegenüber erbberechtigt. Außerdem standen nichteheliche Kinder (auch von volljährigen Müttern!) ausnahmslos unter Amtsvormundschaft des Jugendamts. Diese Amtsvormundschaft wurde nach der Reform, sofern die Mutter volljährig war, durch eine Amtspflegschaft ersetzt, die sich im Wesentlichen auf Vaterschaftsanerkennung, Erbrecht und Unterhaltsangelegenheiten beschränkt hat. Auch diese Amtspflegschaft gibt es seit dem 30. Juni 1998 nicht mehr. Seit der Kindschaftsreform 1998 gibt es nur noch eine freiwillige Beistandsschaft, also die Mutter kann sich ihrerseits an das Jugendamt wenden, wenn zum Beispiel kein Unterhalt gezahlt wird.Zitat
15. Mai: In Bonn billigt der Bundestag die Reform des
Nichtehelichenrechts. Dadurch werden uneheliche Kinder ehelichen
rechtlich gleichgestellt.
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