In den späten 50er Jahren richtete sich der Zorn des Bundeskanzlers Konrad Adenauer seit geraumer Zeit gegen den aus seiner Sicht "roten" Nordwestdeutschen Rundfunk. Das Bundespresseamt reagierte auf unbotmäßige Kritik der Massenmedien ganz im Stil der Zeit mit verstärkten Kontrollversuchen. Adenauer selbst sah allzu kritische Medien eher als lästige Beigabe denn als notwendigen Bestandteil einer parlamentarischen Demokratie und glaubte demzufolge, daß der öffentlich- rechtliche Rundfunk verstärkt ein politisches Führungsmittel seiner Regierung sein müsse.
Am 30. September 1959 legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur umstrittenen Neuordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens vor. Neben zwei weiteren Rundfunkanstalten, der "Deutschen Welle" und dem "Deutschlandfunk", sollte das sich vorwiegend über Werbeeinnahmen finanzierende "Deutschland- Fernsehen" geschaffen werden. Die Opposition schoß sich rasch auf dieses Vorhaben ein und prangerte das Vorhaben als "Adenauer- Staatsfunk", das die Meinungsfreiheit verletze, an. Die Bundesländer fürchteten nicht zuletzt eine Aushöhlung ihrer ureigenen Rundfunkkompetenzen und lehnten den Gesetzesentwurf Mitte November 1959 einstimmig im Bundesrat ab.
Adenauer gab jedoch nicht auf. Am 25. Juni 1960 stellte der Bundeskanzler die Gegner des Projekts vor vollendete Tatsachen und unterzeichnete den privatrechtlichen Gesellschaftsvertrag der "Deutschland- Fernsehen GmbH". Der damalige Bundesjustizminister Fritz Schäffer sollte Treuhänder für die Länder sein. Daraufhin riefen die SPD- regierten Länder Hamburg, Bremen, Hessen und Niedersachsen das Bundesverfassungsgericht an, das zunächst einmal eine einstweilige Verfügung gegen den zum 1. Januar 1961 geplanten Start des Fernsehprogramms erließ. Adenauer wollte einen raschen Sendebeginn, da im Herbst des gleichen Jahres Bundestagswahlen anstanden. Jedoch kam ihm dabei das Bundesverfassungsgericht erneut in die Quere, das am 28. Februar 1961 das Vorhaben endgültig für verfassungswidrig erklärte.
Nach der Niederlage des Bundes respektive Adenauers, wurden die Länder daraufhin selbst aktiv und gründeten am 6. Juni 1960 ein ländereigenes Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) als gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts, das ab April 1963 auf Sendung ging.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkte den Föderalismus verfassungsrechtlich, inklusive aller Vor- und Nachteile, die sich im Laufe der Folgejahrzehnte daraus entwickelten. Adenauers obrigkeitsstaatlichem Ansatz einer verstärkten Mediensteuerung durch den Bund war dagegen mit dieser Entscheidung zunächst ein Riegel vorgeschoben worden.