15. Mai: In Bonn billigt der Bundestag die Reform des
Nichtehelichenrechts. Dadurch werden uneheliche Kinder ehelichen
rechtlich gleichgestellt.
Vor dieser Reform waren nichteheliche Kinder mit ihren Vätern gesetzlich nicht verwandt. Die Väter hatten keinerlei Rechte an ihren Kindern, wenn die Mütter es nicht wollten, sie waren reine Zahlväter. Desgleichen waren nichteheliche Kinder auch weder ihren Vätern noch der väterlichen Familie gegenüber erbberechtigt. Außerdem standen nichteheliche Kinder (auch von volljährigen Müttern!) ausnahmslos unter Amtsvormundschaft des Jugendamts. Diese Amtsvormundschaft wurde nach der Reform, sofern die Mutter volljährig war, durch eine Amtspflegschaft ersetzt, die sich im Wesentlichen auf Vaterschaftsanerkennung, Erbrecht und Unterhaltsangelegenheiten beschränkt hat. Auch diese Amtspflegschaft gibt es seit dem 30. Juni 1998 nicht mehr. Seit der Kindschaftsreform 1998 gibt es nur noch eine freiwillige Beistandsschaft, also die Mutter kann sich ihrerseits an das Jugendamt wenden, wenn zum Beispiel kein Unterhalt gezahlt wird.
Im Grunde genommen war die 70er Reform nichts Halbes und nichts Ganzes, denn völlig gleichgestellt waren nichteheliche Kinder den ehelichen nicht. So gab es zum Beispiel beim Erbrecht Unterschiede. Nichteheliche Kinder waren lediglich gegenüber dem Vater erbberechtigt, aber nicht gegenüber seiner Familie, den Großeltern beispielsweise. Und auch dann war das nichteheliche Kind auch kein gleichberechtiger Erbe, konnte beispielsweise nicht Teil einer Erbengemeinschaft werden, sondern hatte nur einen finanziellen Erbersatzanspruch in Höhe des Erbteils. Seit der 1998er Reform sind nichteheliche Kinder erbrechtlich anderen gesetzlichen Erben, ihren Halbgeschwistern beispielsweise, gleichberechtigt und können auch Teil einer Erbengemeinschaft werden.
Auch was das Umgangsrecht des Vaters zu seinem Kind anging, gab es einige Besonderheiten. Er hatte zwar nun ein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter (regelmäßige Berichte über sein Kind und Fotos), ein Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter konnte er aber nur schwer durchsetzen. Er musste dazu dem Vormundschaftsgericht glaubhaft machen, dass der Umgang zum Wohl des Kindes notwendig wäre. Auch ein gemeinsames Sorgerecht war damals nicht vorgesehen, das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Seit der 1998er Reform dagegen haben nicht nur die Väter ein (auch einklagbares) Umgangsrecht mit ihren Kindern, sondern die Kinder auch ein Recht auf Umgang mit ihren Vätern. Und ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern kann ebenfalls vereinbart werden.